Arbeitslos

Wer kann sich beim RAV Zug anmelden?

Grundsätzlich kann sich jedermann anmelden. Die Anmeldung muss persönlich erfolgen. Die Anspruchsberechtigung wird nach der Anmeldung abgeklärt.

Wann soll ich mich beim RAV Zug melden?

Am besten melden Sie sich sofort nach Erhalt der Kündigung, spätestens jedoch am ersten Tag, für den Sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen.

Was muss ich zur Anmeldung mitbringen?

Zur Anmeldung nehmen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Kopie von ID, Pass oder Fahrausweis
  • Kopie des AHV-Ausweises
  • Kopie des Ausländerausweises (bei ausländischen Staatsangehörigen)

Ab wann muss ich mich um Arbeit bzw. eine neue Stelle bemühen?

Im Sinne der Schadenminderungspflicht müssen Sie sich bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Kündigung um eine neue Arbeitsstelle bemühen. Bei mehr als 3 Monate zurückliegenden Kündigungen oder befristeten Arbeitsverträgen werden aus den letzten 3 Monaten vor Anspruchstellung intensive Arbeitsbemühungen erwartet.

Ein Auslandaufenthalt in der Zeit vor der Anmeldung befreit Sie nicht von der Notwendigkeit zur Stellensuche.

Dokumentieren Sie Ihre Stellenbemühungen in einem Dossier und legen dieses bei der Anmeldung vor. Die persönliche RAV-Beraterin bzw. der persönliche RAV-Berater beurteilt Quantität und Qualität im ersten Beratungsgespräch.

Ab Anspruchsberechtigung (Eröffnung Rahmenfrist) müssen Sie Ihre monatlichen Arbeitsbemühungen jeweils spätestens am 5. Tag des Folgemonats nachweisen.

Falls Sie sich «nur» zur Vermittlung beim RAV anmelden, müssen Sie ebenfalls Ihre
Arbeitsbemühungen nachweisen.

Wo finde ich eine neue Arbeit? bzw. eine neue Stelle

Aktuelle Stellen aus der ganzen Schweiz können Sie auf dem Monitor des RAV-Stellen-Informationssystems im Eingangsbereich der 2. Etage einsehen und ausdrucken. Dank einfacher Menüführung lässt sich das System auch ohne Computerkenntnisse bedienen.

Bewerben Sie sich auf Inserate in Tageszeitungen, Fachzeitschriften, Amtsblatt usw.. Oder nutzen Sie die Stellenangebote im Internet, z.B. unter:

Versuchen Sie es mit Spontanbewerbungen via Branchenverzeichnis www.kompass.ch. Vielleicht trifft Ihre Bewerbung genau zu dem Zeitpunkt ein, wo eine Stelle frei wird.

Viele Stellen können mit Hilfe des persönlichen Netzwerks gefunden werden. Fragen Sie in Ihrer Familie, im Bekannten- und Freundeskreis sowie bei früheren Arbeitgebern nach – vielleicht kann Ihnen jemand weiterhelfen.

Eine weitere Möglichkeit, Arbeit zu finden, sind private Stellenvermittler.

Was sind meine Pflichten?

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz regelt die Pflichten der Versicherten und die Kontrollvorschriften:

  1. Wenn Sie Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, müssen Sie mit Unterstützung Ihrer RAV-Beraterin bzw. Ihres RAV-Beraters alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind Sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb Ihres bisherigen Berufes. Sie müssen Ihre Bemühungen nachweisen können.
  2. Sie müssen eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen.
  3. Auf Weisung des RAV:
    1. nehmen Sie an arbeitsmarktlichen Massnahmen teil, die Ihre Vermittlungsfähigkeit fördern;
    2. nehmen Sie an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 4 teil;
    3. stellen Sie dem RAV alle verlangten Unterlagen für die Beurteilung Ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu.
  4. Das RAV kann Versicherte in Einzelfällen einer geeigneten Einrichtung zur beruflichen, sozialen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme als sinnvoll erweist.

Welche Vorteile bringt mir Zwischenverdienst?

Wenn Sie Zwischenverdienst erzielen, entlasten Sie nicht nur die Arbeitslosenversicherung, sondern profitieren auch selber davon: Sie können Ihr fachliches Know-how erhalten oder verbreitern und verbessern dadurch Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Ausserdem haben Sie ein höheres Einkommen, können den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung verlängern und erarbeiten Beitragszeiten für eine neue mögliche Anspruchsberechtigung.

Welche Dienstleistungen bietet mir das RAV Zug?

Das RAV Zug bietet Stellensuchenden mit und ohne Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eine ganze Palette von kostenlosen Dienstleistungen:

  • Das RAV verfügt über die aktuellsten Informationen des regionalen, kantonalen und schweizerischen Stellenmarktes.
  • Das RAV orientiert Sie zu Fragen über arbeitsrechtliche Auskünfte (s. nächstes Thema) und macht Angaben zu orts- und branchenüblichen Mindestlöhnen.
  • Das RAV erteilt Ihnen Informationen über arbeitsmarktliche Massnahmen (Kurs- und Programmangebote) und deren Bewilligungsverfahren.

Wer hilft mir bei arbeitsrechtlichen Fragen wie Kündigung, Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis usw.?

Für Fragen im Bereich des Arbeits- und des Arbeitslosenversicherungsrechts wie auch der kantonalen Arbeitslosenhilfe steht Ihnen der Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse gratis zur Verfügung unter Telefon +41 41 728 37 20 (Montag–Donnerstag 9–11 Uhr, 14–17 Uhr).

Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter:
www.zug.ch/behoerden/volkswirtschaftsdirektion/arbeitslosenkasse/rechtsdienst

Wie sieht es mit meinen Sozialversicherungen aus? (Unfall, Krankheit, Mutterschaft usw.)

Eine Krankheit, einen Unfall oder eine Mutterschaft müssen Sie dem RAV Zug unverzüglich melden.

Bei Unfall erhalten Sie während der ersten 3 Tage (inkl. Unfalltag) Leistungen von der Arbeitslosenversicherung. Danach erhalten Sie Taggelder von der SUVA.

Bei Krankheit besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur für die ersten 30 Tage Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sind die Krankentaggelder auf 44 Tage beschränkt. Falls beim bisherigen Arbeitgeber eine Kollektivversicherung bestanden hat, haben Sie das Recht, in die Einzelversicherung überzutreten. Melden Sie sich auf jeden Fall innert 30 Tagen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der bisherigen Kollektivversicherung.

Entschädigungen nach der Niederkunft richten sich nach dem EOG (Erwerbsersatz bei Mutterschaft). Informieren Sie sich bei Ihrer AHV-Ausgleichskasse.

Habe ich Anspruch auf Weiterbildung?

Um einen von der Arbeitslosenversicherung bezahlten Kurs besuchen zu können, müssen Sie arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sein. Ausserdem müssen Sie beim RAV angemeldet sein.

Ein Kurs muss dafür geeignet sein, die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf ein konkretes, berufliches Ziel tatsächlich und in erheblichem Masse zu fördern. Ihre persönliche RAV-Beraterin bzw. ihr persönlicher Personalberater im RAV entscheidet über die Teilnahme an Kursen und anderen arbeitsmarktlichen Massnahmen.